Phytosanitäre Bestimmungen (IPPC, ISPM 15)

Aufgrund des zunehmenden internationalen Waren- und Personenverkehrs und der damit verbundenen Gefahr der weltweiten Verbreitung von Schadorganismen (dazu gehören u.a. Bakterien, Insekten, Nematoden, Phytoplasmen, Pilze, Viren und Viroide) wurden von der Internationalen Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, kurz FAO) phytosanitäre Bestimmungen erlassen, die seither von vielen Ländern ratifiziert wurden.

Im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzabkommens wurde der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) veröffentlicht. Dies sind Richtlinien zur Behandlung und Kennzeichnung des Verpackungsmaterials aus Vollholz. Holzwerkstoffe und Vollholz, die dünner als 6 mm sind, sind in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System der EU von dieser Reglung ausgenommen. Zu den anerkannten Behandlungsmaßnahmen gehören.

  • Hitzebehandlung (HT - heat treatment)
    Das Verpackungsholz muss bei einer Kerntemperatur von 56°C über mindestens 30 Minuten behitzt werden. Die Technische Trocknung (KD - kiln-drying, Ofentrocknung) und Chemische Druckimprägnierung (CPI - chemical pressure impregnation) werden nur anerkannt, wenn die zuvor genannten Anforderungen des HT erfüllt werden.
  • Methylbromid (MB - methyl bromide)
    Die Begasung des Verpackungsholzes mit Methylbromid bei einer Mindesttemperatur von 10°C muss für mindestens 24 Stunden erfolgen. Während dieser Zeit muss die Konzentration regelmäßig überprüft werden.

Die Kennzeichnung muss gemäß der ISPM-Richtlinie mindestens folgende Informationen beinhalten:

  1. IPPC-Symbol
  2. ISO-Zwei-Buchstaben-Code z.B. SE für SchwedenStempel_Phytosanitäre-Bestimmungen
  3. Individuelle Nummer des Herstellers (jeder zugelassene Hersteller bekommt von der National Plant Protection Organization - kurz NPPO - eine individuelle Nummer zugeteilt)

  4. IPPC-Abkürzung der Behandlungsmethode z.B. HT, KD
  5. Evtl. die Angabe DB (debarked/entrindet)

Diese Kennzeichnung muss dauerhaft und gut lesbar an zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung angebracht sein. Vermieden werden sollte der Gebrauch von roten oder orangen Farben, da diese für die Kennzeichnung von Gefahrgut verwendet werden.

 

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