Die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) sieht vor, dass alle Kunststoffverpackungen bis zum Jahr 2030 rezyklierbar sein müssen. Sie führt verbindliche Zielvorgaben für den Anteil an Rezyklat in bestimmten Anwendungsbereichen ein und schreibt eine EU-weit einheitliche Kennzeichnung vor, um die Identifizierung und Sortierung der Materialien zu erleichtern.
Gemäß der PPWR müssen handelsübliche Kunststoffverpackungen mit einem harmonisierten EU-Material- und Sortierzeichen versehen sein. Dieses kennzeichnet den Kunststoff eindeutig und hilft den Verbrauchern, ihn im richtigen Recyclingkreislauf zu entsorgen.
Für kompostierbare Kunststoffe gelten andere Vorschriften. Sie müssen mit einem speziellen EU-Kompostierbarkeitszeichen versehen sein und dürfen keinesfalls als recycelbar gekennzeichnet werden. Alle Angaben auf der Verpackung müssen korrekt sein und dürfen den Verbraucher nicht irreführen.